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Satzung des Bürgerverein Brochhagen§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bürgerverein Brochhagen e.V. Er hat seinen Sitz in 51789 Lindlar Brochhagen, Oberbergischer Kreis. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Wipperfürth eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO. Zweck des Vereins ist die Pflege des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, Heimatpflege sowie Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, z.B. die Pflege und Unterhaltung öffentlicher Ruheplätze, Spazierwege und sonstiger öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft Brochhagen, 2. die Pflege heimatlichen Brauchtums, 3. die Jugend- und Altenhilfe.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in der unter § 1 dieser Satzung genannten Ortschaft wohnt oder Haus- oder Grundstückseigentum besitzt und das 16. (sechzehnte) Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung an den Vorstand.
2. Ortsfremde können einen Mitgliedsantrag zur Entscheidung an den Vorstand stellen.
3. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro jährlich. Bei Austritt eines Mitglieds besteht kein Recht auf das Eigentum des Vereins.
§ 5 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vorstand
Die Angelegenheiten des Vereins leitet der Vorstand. Er vertritt die Belange des Vereins in allen Beziehungen und überwacht die Ausführung aller Beschlüsse. Über die gefaßten Beschlüsse und alle Versammlungen wird ein Protokoll aufgenommen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
1. Der gesetzmäßige geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a 1. Vorsitzender b 2. Vorsitzender c Schriftführer d Kassierer.
2. Der erweiterte Vorstand kann bis zu sechs Beisitzer umfassen.
Die unter 1. genannten Vorstandsmitglieder werden eingetragen und sind einzeln vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem Mitglied des gesetzmäßigen Vorstandes vertreten. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
§ 8 Jahreshauptversammlung
Alljährlich im Frühjahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Vor ihr sind alle Rechnungen und Belege durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, die von der vorausgegangenen Jahreshauptversammlung benannt worden sind. Jedes Mitglied hat bei allen Versammlungen eine Stimme, Vertretungen durch Vollmacht sind nicht zulässig. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der Einladung mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorgelegt.
Folgende Tagesordnungspunkte müssen enthalten sein:
1. Bericht des Vorstandes ( 1.Vorsitzender) 2. Bericht des Kassierers 3. Bericht der Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahlen 6. Verschiedenes.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu behandelnden Punktes durch den Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden. Die Einberufung einer Versammlung muß dann erfolgen, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich darum ersuchen und den Punkt der Beratung bezeichnen.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. In der Einladung zu der Versammlung muß eine Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt angegeben werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Der Antrag der Auflösung muß bei der Einberufung der Versammlung benannt werden.
Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgrund der o. g. Bestimmung nicht beschlußfähig, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen können.
§ 12 Eigentum nach erfolgter Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen karitativen Verein der Gemeinde Lindlar, wie z. B. die „Lebenshilfe“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Brochhagen im März 2006
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