Satzung des Bürgerverein Brochhagen§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Brochhagen e.V.
Er hat seinen Sitz in 51789 Lindlar Brochhagen, Oberbergischer Kreis.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Wipperfürth eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO. Zweck des Vereins
ist die Pflege des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, Heimatpflege
sowie Jugend- und Altenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

1. den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, z.B. die Pflege und
Unterhaltung öffentlicher Ruheplätze, Spazierwege und sonstiger öffentlicher
Einrichtungen in der Ortschaft Brochhagen,
2. die Pflege heimatlichen Brauchtums,
3. die Jugend- und Altenhilfe.


§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in der unter § 1 dieser Satzung
genannten Ortschaft wohnt oder Haus- oder Grundstückseigentum besitzt und
das 16. (sechzehnte) Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft erfolgt nach
schriftlicher Beitrittserklärung an den Vorstand.

2. Ortsfremde können einen Mitgliedsantrag zur Entscheidung an den
Vorstand stellen.

3. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Der Mitgliedsbeitrag
beträgt 10 Euro jährlich. Bei Austritt eines Mitglieds besteht kein Recht auf
das Eigentum des Vereins.


§ 5 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Vorstand

Die Angelegenheiten des Vereins leitet der Vorstand. Er vertritt die Belange des
Vereins in allen Beziehungen und überwacht die Ausführung aller Beschlüsse.
Über die gefaßten Beschlüsse und alle Versammlungen wird ein Protokoll
aufgenommen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für den Zeitraum von
zwei Jahren gewählt.

1. Der gesetzmäßige geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a 1. Vorsitzender
b 2. Vorsitzender
c Schriftführer
d Kassierer.

2. Der erweiterte Vorstand kann bis zu sechs Beisitzer umfassen.

Die unter 1. genannten Vorstandsmitglieder werden eingetragen und sind einzeln
vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und
Versammlungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem Mitglied des
gesetzmäßigen Vorstandes vertreten. Alle Ämter sind ehrenamtlich.


§ 8 Jahreshauptversammlung

Alljährlich im Frühjahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Vor ihr sind alle
Rechnungen und Belege durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen, die von der
vorausgegangenen Jahreshauptversammlung benannt worden sind. Jedes Mitglied
hat bei allen Versammlungen eine Stimme, Vertretungen durch Vollmacht sind
nicht zulässig. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mit der Einladung mindestens
7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorgelegt.

Folgende Tagesordnungspunkte müssen enthalten sein:

1. Bericht des Vorstandes ( 1.Vorsitzender)
2. Bericht des Kassierers
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Verschiedenes.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe des zu
behandelnden Punktes durch den Vorstand zu jeder Zeit einberufen werden.
Die Einberufung einer Versammlung muß dann erfolgen, wenn mindestens
10 Vereinsmitglieder beim Vorstand schriftlich darum ersuchen und den
Punkt der Beratung bezeichnen.


§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung oder einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
In der Einladung zu der Versammlung muß eine Satzungsänderung als
Tagesordnungspunkt angegeben werden.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder
anwesend sein und sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung
entscheiden. Der Antrag der Auflösung muß bei der Einberufung der Versammlung
benannt werden.

Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgrund der o. g. Bestimmung
nicht beschlußfähig, so ist eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung einzuberufen, in der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
die Auflösung beschließen können.


§ 12 Eigentum nach erfolgter Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an einen karitativen Verein der Gemeinde Lindlar, wie z. B.
die „Lebenshilfe“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Brochhagen im März 2006